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Mehrwertsteuerrückerstattung

Mehrwertsteuerrückerstattung beim Kauf eines Photovoltaik-Systems

Wer meint, dass es aktuell keine Förderungen für Photovoltaik-Anlagen gibt, der irrt sich! Denn beim Kauf einer Photovoltaikanlage und einem Stromspeicher bekommt man vom Finanzamt die Mehrwertsteuer des Kaufpreises komplett zurückerstattet. Wir reden hier zwar nicht von einer konventionellen Förderung. Jedoch kann diese Mehrwertsteuerrückerstattung bei Photovoltaikanlagen mit einem Speicher schon ein paar Tausend Euro ausmachen.

Mehrwertsteuerrückerstattung für Photovoltaikanlage und Speicher

Hat man vor, eine Photovoltaikanlage zu kaufen und mit dem Kauf des Speichers noch zu warten, muss bedacht werden, dass man für den Stromspeicher die Mehrwertsteuer nicht zurückerstattet bekommt. Die Mehrwertsteuer für den Stromspeicher bekommt man nur zurück, solange man diesen gleichzeitig mit der Anlage selbst käuft. Diese Art Förderung soll vor allem die eigene Verwendung von sauberem Strom unterstützen und nicht den Verkauf. Bei einem späteren Kauf eines Stromspeichers wird davon ausgegangen, dass zwischen Inbetriebnahme der PV-Anlage ohne Speichersystem und der Nachrüstung des Stromspeichers der Verkauf des Stroms (ca. 70 Prozent der erzeugten Strommenge) liegen.

Beim Kauf einer Photovoltaikanlage oder -systems …

Da man durch den Kauf einer Photovoltaikanlage zum Besitzer und damit zum Grünstromproduzenten wird, wird man in der Regel auch umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass sowohl die Einnahmen der Einspeisevergütung des überschüssigen eingespeisten Stroms als auch die Menge, die Sie selbst verbrauchen, mit 19 % Umsatzsteuer versteuert und ans Finanzamt abgeführt werden müssen.

Dies gilt aber erst, wenn Ihre Photovoltaikanlage im 1. Betriebsjahr weniger als 22.000 Euro und im Folgejahr weniger als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaftet hat. Im Normalfall will man aber als Eigenheimbesitzer den selbst gewonnenen Strom weitestgehend auch selbst verbrauchen, da sich die aktuellen Strompreise auf einem Rekordhoch befinden. Mit diesem Vorhaben wird man auch kauf auf diese Gewinnsummen kommen und es gilt die Kleinunternehmerregelung. Dies befreit Sie von der Umsatzsteuerabführung auf die bezogene Einspeisevergütung und den selbst verbrauchten Strom. Dies bedeutet auch, dass man gleichzeitig das Recht auf die Steuerrückerstattung beim Kauf der Anlage verzichten muss.

Mehrwertsteuerrückerstattung – entweder, oder? Nein!

An sich ist diese Entscheidung Ihnen überlassen. Jedoch gibt es einen Weg, um die Kosten für Ihre Photovoltaikanlage so optimal wie möglich zu gestalten. Zuerst entscheidet man sich für die Umsatzsteuerpflicht und damit die Umsatzsteuerabführung ans Finanzamt. Ab dem sechsten Betriebsjahr sollte dann auf die Kleinunternehmerregelung gewechselt werden. So kann die Mehrwertsteuer beim Kauf der Anlage selbst sowie die laufenden Kosten während des Betriebs (ab dem 6. Jahr) eingespart werden. Dies gilt jedoch nicht für eine selbständige Person, da sie die Einkünfte ihrer Photovoltaikanlage zu ihrem anderen erwirtschafteten Einkommen dazurechnen muss.

Was muss ich wissen, wenn ich umsatzsteuerpflichtig gemeldet bin?

Nichts ist im Leben geschenkt, schon gar nicht vom Finanzamt! Wenn man sich also umsatzsteuerpflichtig meldet, damit man auch die Mehrwertsteuer der Investition zurückbekommt, muss man hierfür auch etwas tun. Zum einen muss die Umsatzsteuer des verkauften Stroms und des Eigenverbrauchs beim Finanzamt monatlich online vorangemeldet werden. Zusätzlich muss abschließend einmal jährlich eine Jahreserklärung eingereicht werden.

Wie wird die Umsatzsteuer nun berechnet?

Dies gelingt mit einer ganz einfachen Formel:

Strompreis (Einspeisevergütung netto) x 19 % Mehrwertsteuer x Anteil des Eigenverbrauchs der produzierten Menge in einem best. Zeitraum (z. B. pro Monat)

Muss sich jeder Photovoltaik-Anlagenbetreiber umsatzsteuerpflichtig melden?

Dies gilt aber nicht für jene Anlagenbesitzer, denn installierte Leistung geringer als 10 kW ist. Diese dürfen die Vereinfachungsregel in Anspruch nehmen, was auch bedeutet, dass diese Besitzer ihre Einnahmen aus der Einspeisevergütung und ihren Eigenbedarf nicht versteuern müssen. Denn in diesem Fall geht das Finanzamt davon aus, dass man mit einer „kleinen“ Anlage nicht auf eine Gewinnerzielung aus ist. Um diese Vereinfachungsregel nutzen zu dürfen, muss ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

Fazit

Nun kommt man zum Entschluss, dass es sich hier um eine Menge Bürokratie handelt. Diese fällt nicht nur bei Anschaffung, sondern auch (und vor allem) während der ersten paar Jahre an. Für welche Variante man sich entscheidet, muss vorab geprüft werden. Hört sich kompliziert bzw. zu aufwendig an?

Muss es nicht! Denn mit dem EEG Autark Lifetime-Service und dem Steuerservice holen wir für Sie nicht nur Ihre Steuer zurück, wir prüfen auch, welche die beste Variante für Sie ist, um steuerliche Kosten gering zu halten.

Dieser Beitrag wurde verfasst von: Tatjana Rahman